Jul 25 2018

06.07.2018: Erste Beschwerde gegen die Beschlagnahmen

Von um 13:13 in Razzia wg. Bure

Diese Beschwerde ging am 6.7. per Fax an das AG Köln.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Sicherstellung sämtlicher Gegenstände. Es wird beantragt, die beschlagnahmten Gegenstände, soweit sie dem Wissenschaftsladen Dortmund e.V. zuzuordnen sind, herauszugeben.

Begründung

1. Smartphone Samsung, weiß

Die Beschlagnahme des Smartphones ist rechtswidrig. In erster Linie war sie nicht vom Beschlagnahmebeschluss umfasst. Es handelt sich bei dem Smartphone offensichtlich nicht um den Datenbestand einschließlich der auf den Server bezogenen Backups, Log- und Protokolldateien.

Zudem ist das Smartphone ohnehin nicht einmal dem Wissenschaftsladen Dortmund e.V. zuzuordnen. Es befand sich weder in den Räumlichkeiten des Wissenschaftsladen Dortmund e.V., noch im Briefkasten des Wissenschaftsladen Dortmund e.V. Vielmehr befand sich das Smartphone im Briefkasten eines anderen Vereins. Nach Erteilung eines diesbezüglichen Hinweises wurde seitens der Einsatzkräfte lediglich die im Smartphone befindliche SIM-Karte, nicht jedoch das Smartphone selbst, an die eigentliche Eigentümerin herausgegeben.

Eine solche Beschlagnahme ist unverhältnismäßig und verstößt gegen § 97 Abs. 1 StPO. Nach alledem besteht eine Pflicht zur sofortigen und ungelesenen Herausgabe des Smartphones.

2. Server-Gehäuse – mit Ausnahme des seitens Systemausfall betriebenen Servers –

Ebenso ist die Beschlagnahme des gesamten Gehäuses rechtswidrig. In dem Gehäuse befanden sich insgesamt vier Server. Nur einer davon ist Systemausfall zuzuordnen. Die übrigen drei Server sind nicht vom Beschlagnahmebeschluss umfasst.

Die Beschlagnahme des gesamten Gehäuses ist somit unverhältnismäßig und verstößt ebenfalls gegen § 97 Abs. 1 StPO.

3. Die Aktenordner

Des Weiteren ist auch die Beschlagnahme der o.g. Aktenordner rechtswidrig. Diese waren offensichtlich ebenfalls nicht vom Beschlagnahmebeschluss umfasst. Sie sind nicht als „Datenbestand“ einzustufen. Es lässt sich nicht erschließen, wie aus der Beschlagnahme der Aktenordner Erkenntnisse zum Umfang und der Art der erfolgten Kompromittierung und der erfolgten Veröffentlichung zu erwarten sind.

Ferner sind die Aktenordner für eine weitere ordnungsgemäße Buchhaltung seitens des Wissenschaftsladens Dortmund e.V. essentiell.

Die Beschlagnahme der Aktenordnet ist somit unverhältnismäßig und verstößt ebenfalls gegen § 97 Abs. 1 StPO.

4. USB-Stick, 4 GB, Transcend „10.2“

Zudem ist auch die Beschlagnahme des USB-Sticks rechtswidrig. Dieser war gleichfalls nicht vom Beschlagnahmebeschluss umfasst. Der USB-Stick ist nicht als der im Beschluss beschriebene Datenbestand einzustufen. Es lässt sich nicht erschließen, wie aus der Beschlagnahme des USB-Sticks Erkenntnisse zum Umfang und der Art der erfolgten Kompromittierung und der erfolgten Veröffentlichung zu erwarten ist.

Die Beschlagnahme des USB-Sticks ist somit unverhältnismäßig und verstößt ebenfalls gegen § 97 Abs. 1 StPO.

5. Notebook Medion mit Netzteil und externe USB-Festplatte

Nicht zuletzt ist auch die Beschlagnahme des Notebooks und der externen USB-Festplatte rechtswidrig.

In erster Linie war diese Beschlagnahme nicht vom Beschlagnahmebeschluss umfasst. Es handelt sich weder bei dem Notebook, noch bei der externen Festplatte um den Datenbestand einschließlich der auf den Server bezogenen Backups, Log- und Protokolldateien. Dies folgt insbesondere daraus, dass die Gegenstände in einem Raum im ersten OG des Hauses aufgefunden wurden und gerade nicht im 3. OG in den Räumlichkeiten des Wissenschaftsladen Dortmund e.V. Insofern sind die Gegenstände nicht dem Wissenschaftsladen Dortmund e.V. zuzuordnen.

Nach Erteilung eines diesbezüglichen Hinweises wurde seitens der Einsatzkräfte lediglich darauf hingewiesen, dass kein Eigentümer festzustellen sei und die Beschlagnahme deshalb erfolge.

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