Okt 01 2018

Klage des Langen August als unbegründet abgelehnt

Von um 16:33 in Razzia wg. Bure

Das Amtsgericht Köln hat in dem Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wegen des Verdachts des Ausspähens von Daten beschlossen:

Der Antrag des Langer August e.V. auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung seiner Geschäftsräume am 04.07.2018 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten der gerichtlichen Entscheidung trägt der Betroffene.

Gründe:

Der zulässige Antrag sei unbegründet.

Eine etwaige Durchsuchung der Räume des LA sei von der Durchsuchungsanordnung vom 04.07.18 nicht gedeckt, da diese sich nur auf die Räume des WiLaDo bezog. Es sei im Rahmen der Durchsuchung der Räume des WiLaDo aber zunächst erforderlich gewesen eine Zuordnung der Räume zu treffen. Dies sei nur durch ein Betreten der „zusammenhängenden und voneinander nicht eindeutig abgrenzbaren Räume des Objektes, in dem sich die Räume befinden“ zuverlässig möglich gewesen.

Dass Räume Dritter nicht nur betreten sondern auch durchsucht wurden, sei nicht ersichtlich.

Die Durchsicht der Mietverträge sei zur Feststellung der Besitverhältnisse zulässig und als – ex ante möglicherweise ausreichendes – milderes Mittel gegenüber der gewaltsamen Öffnung sämtlicher Räume geboten gewesen, zumal vor Ort ein Widerspruch nicht erfolgte.

Auch wenn die WiLa-Räume durch Befragen der anwesenden Personen hätten ermittelt werden können, sei es in diesem Fall erforderlich gewesen die Angaben der Zeugen durch eine Nachschau zu überprüfen.

Laut Durchsuchungsbericht vom 05.07.18 seien anwesende Personen zur Öffnung der entsprechenden Räume nicht bereit oder nicht in der Lage gewesen. Deshalb habe das Betreten der Räume eine gewaltsame Öffnung erfordert. Auf eine anderweitige Klärung zu warten sei nicht möglich gewesen, da Durchsuchungen zur Vermeidung eines Beiseiteschaffens bzw. Vernichtens von Beweismitteln in der Regel ein plötzliches, überraschendes und schnelles Vorgehen erfordere. Das gälte erst Recht wenn es sich u.a. um flüchtige Beweismittel wie Daten handele, deren Vernichtung jederzeit auch ohne physischen Zugriff von außen möglich sei, sobald Tatbeteiligte oder diesen nahe stehende Personen von der Maßnahme Kenntnis erlangen würden.

Eine Anwesenheit der entsprechenden Personen in den zu durchsuchenden Räumen sei nicht zwingend erforderlich.

So beschlossen von Richter G.
vom Amtsgericht Köln am 25.09.2018

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