Jul 25 2018

24.07.2018: Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.7.

Von um 13:31 in Razzia wg. Bure

Wir beantragen, die beschlagnahmten Gegenstände, soweit sie dem Wissenschaftsladen Dortmund e.V. zuzuordnen sind herauszugeben.

1. Server-Gehäuse mit 4 Servern – mit Ausnahme des seitens Systemausfall betriebenen Servers

Die Beschlagnahme des gesamten Gehäuses ist rechtswidrig. Die im Beschluss gemachten Ausführungen verkennen, dass das Gehäuse 1 bereits vom Server-Rack entfernt wurde. In dem Gehäuse befinden sich insgesamt vier Server. Nur einer davon ist Systemausfall zuzuordnen. Die übrigen drei Server sind nicht vom Beschlagnahmebeschluss, welcher mit Beschwerde vom heutigen Tage ebenfalls angefochten wurde, umfasst. Weiter haben sie für das Ermittlungsverfahren keinerlei
Relevanz. Folgerichtig sind sie herauszugeben.

Das Gehäuse könnte dafür problemlos geöffnet werden. Dazu sind lediglich vier Schrauben zu lösen. Die relevante Festplatte, welche Systemausfall zuzuordnen ist, kann sodann einfach abgezogen werden, da sie lediglich mit einem üblichen Steckmechanismus in einem Festplatteneinschub eingesteckt ist. Das eine Gefahr der Beschädigung oder gar Zerstörung besteht, wird diesseits ausdrücklich bestritten. Die Beschlagnahme des gesamten Gehäuses ist somit unverhältnismäßig und verstößt gegen § 97 Abs. 1 StPO.

2. Aktenordner

Des Weiteren ist auch die Beschlagnahme der o.g. Aktenordner rechtswidrig. Diese waren in erster Linie offensichtlich ebenfalls nicht vom angefochtenen Beschlagnahmebeschluss umfasst. Sie sind nicht als „Datenbestand“ einzustufen.

Weiter lässt sich nicht erschließen, wie aus der Beschlagnahme der Aktenordner Erkenntnisse zum Umfang und der Art der erfolgten Kompromittierung und der erfolgten Veröffentlichung zu erwarten sind.

Der hier angefochtene Beschluss hat die Sicherstellung der Aktenordner mit der Begründung bestätigt, dass möglicherweise Rückschlüsse auf die hinter Systemausfall stehenden Personen und damit auf den oder die Täter gezogen werden können. Dabei wird verkannt, dass diese Rückschlüsse weitaus einfacher gezogen werden können. Ein einfacher Blick auf die Internetseite https://systemausfall.org/ genügt, um in dem dortigen Impressum zu erfahren, dass die Plattform systemausfall.org ein Projekt des gemeinnützigen Vereins Sense.Lab e.V. ist. Weiter lassen sich Vereinssitz sowie die Nummer im Vereinsregister Rostock erkennen.

Eine weitere Beschäftigung mit der Plattform systemausfall.org lässt erkennen, dass systemausfall.org ebenfalls Dienstleister ist. Systemausfall.org stellt die technischen Möglichkeiten zur Verfügung, um beispielsweise sichere E-Mail-Accounts zu erhalten, Inhalte veröffentlichen zu können usw.

Daraus folgt, dass es zwischen dem Wissenschaftsladen Dortmund e.V. und der unbekannten dritten Person, die sich der Dienstleistung von Systemausfall bedient hat, keinerlei Verbindung in Gestalt von Verträgen, Rechnungen oder Überweisungen geben kann. Derartige Verbindung stehen allenfalls zwischen Systemausfall.org und der unbekannten dritten Person zu erwarten.

Ferner sind die Aktenordner für eine weitere ordnungsgemäße Buchhaltung seitens des Wissenschaftsladens Dortmund e.V. essentiell.

Die Beschlagnahme der Aktenordner ist somit unverhältnismäßig und verstößt ebenfalls gegen § 97 Abs. 1 StPO.

3. USB-Stick, 4 GB, Transcend „10.2“

Zudem ist auch die Beschlagnahme des USB-Sticks rechtswidrig. Dieser war gleichfalls nicht vom angefochtenen Beschlagnahmebeschluss umfasst. Der USB-Stick ist nicht als der im Beschluss beschriebene Datenbestand einzustufen. Es lässt sich nicht erschließen, wie aus der Beschlagnahme des USB-Sticks Erkenntnisse zum Umfang und der Art der erfolgten Kompromittierung und der erfolgten Veröffentlichung zu erwarten ist. Vielmehr handelt es sich bei dem USB-Stick um einen einfachen Installationsstick. Da sich systemausfall.org lediglich der seitens des Wissenschaftsladens Dortmund e.V. bereitgestellten Infrastruktur bedient hat – sog. Serverhousing – und in diesem Zusammenhang ausschließlich die eigene Hardware gestellt hat, lässt bereits darauf schließen, dass sonstige Hardware gerade nicht systemausfall.org zugeordnet werden kann.

Die Beschlagnahme des USB-Sticks ist somit unverhältnismäßig und verstößt ebenfalls gegen § 97 Abs. 1 StPO.

 

Übersicht: Dokumente und Schriftverkehr zur Razzia

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