Jul 25 2018

12.07.2018 Beschluss des AG Köln

Von um 13:20 in Razzia wg. Bure

Antwort auf unsere Beschwerde vom 6.7.

Es wird die Sicherstellung der bislang nicht angeordneten Beschlagnahme der 3 weiteren Server im Gehäuse, der 4 Aktenordner und des USB-Sticks angeordnet. Die Sachen sind für längstens 6 Monate, dh bis zum 3.1.19 sichergestellt.

Zweck der Sicherstellung ist die Durchsicht entsprechend §§ 94, 98, 110, 162 StPO.

Vorbehaltlich der inhaltlichen Prüfung kommen die Sachen als Beweismittel in Betracht.

Auf Antrag und auf unsere Kosten sind uns kurzfristig Kopien bzw. Ausdrucke der Unterlagen/Daten zur Verfügung zu stellen – mit Ausnahme der Daten auf dem Systemausfall-Server.

Begründung

Wegen des Tatvorwurfs wird auf Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vom 4.7. verwiesen.

Zu den Servern:
Nach Aussage der Polizei ist die „Trennung des einzelnen Servers aus dem Rack nur unter der reellen und akuten Gefahr der Beschädigung bis hin zur Zerstörung des gesamten Racks möglich“.

Zu den Aktenordnern:
Die Ordner könnten möglicherweise Beweismittel wie Verträge, Rechnungen oder Überweisungen enthalten, die Rückschlüsse auf die hinter Systemausfall stehenden Personen und damit auf den oder die Täter zulassen.

Zu dem USB-Stick:
Dieser wurde in enger räumlicher Nähe des Servergehäuses gefunden. Deshalb ist zu erwarten, „dass sich darauf insbesondere Zugangsdaten/-programme für den Server oder serverbezogene Daten (Keyfiles etc.) befinden, die einen Zugriff auf den von Systemausfall betriebenen Server erst möglich machen.“

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist die Dauer der Sicherstellung befristet. Die Auswertung ist mit der gebotenen Beschleunigung zu betreiben. Da es keine anderen Anhaltspunkte gibt ist der Zeitraum von maximal 6 Monaten erforderlich aber auch ausreichend.

Unser berechtigtes Interesse die für eine ordnungsgemäße Buchhaltung essentiellen Unterlagen zurück zu erhalten, wird durch die kostenpflichtige Option Kopien zu erhalten ausreichend berücksichtigt.

Gegen den Beschluss kann als Rechtsmittel Beschwerde beim AG Köln eingelegt werden. Diese hat keine aufschiebende Wirkung.

So beschlossen von Richter G.

 

Übersicht: Dokumente und Schriftverkehr zur Razzia

Kommentare deaktiviert für 12.07.2018 Beschluss des AG Köln